Hier finden Sie die neue Pfändungstabelle für die Jahre 2023 und 2024 sowie Informationen zur Lohnpfändung. Mit dem kostenlosen Online Pfändungsrechner können zudem die Pfändungsgrenzen und pfändbaren Beträge berechnet werden.
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Bei einer Lohnpfändung darf nicht das gesamte Einkommen des Schuldners eingezogen werden. Ein Restbetrag muss für die Bestreitung des Lebensunterhaltes erhalten bleiben. Die Berechnung der pfändbaren Beträge ist gesetzlich in der Zivilprozessordnung (ZPO) verankert. Zur Ermittlung der Pfändungsfreigrenzen wird zunächst das gesamte Arbeitseinkommen berechnet. Hierbei werden etwa auch Sachzuwendungen, wie ein Firmenwagen berücksichtigt. Der pfändbare Betrag hängt dann entsprechend der aktuellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung von der Höhe und der Art des Einkommens sowie der unterhaltsberechtigten Personen ab.
Die Pfändungstabelle wird für den Lohnabrechnungszeitraum Monat, Woche oder Tag in Abhängigkeit von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen durch den integrierten Pfändungsrechner erstellt. Wie den Tabellen zu entnehmen ist, sind für die Pfändung maßgebende Nettobeträge unter 1.500,00 Euro pro Monat auch ohne Unterhaltspflichtige Personen ab dem 01.07.2024 pfändungsfrei. Mehrbeträge ab 4.573,10 Euro pro Monat sind dagegen voll pfändbar. Die Lohnpfändungstabelle kann auch für den Lohnzahlungszeitraum Tag oder Woche erstellt werden. Geben Sie hierfür auch entsprechend niedrigere Pfändungsnettobeträge ein. Die Pfändungsberechnungen in der Tabelle erfolgen ohne Gewähr. Vergleichen Sie die Werte gegebenenfalls mit den folgenden Pfändungstabellen der Vorjahre:
Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung für 2024
Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung für 2023
Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung für 2022
Pfaendungsfreigrenzenbekanntmachung für 2021
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung für 2018 - 2019
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung für 2015 - 2017
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung für 2013 - 2015
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung für 2011-2013.
Gemäß §850a ZPO gibt es zahlreiche unpfändbare Bezüge. Hierzu zählen etwa Urlaubsgeld oder Treuegeld sowie 50% der Bezüge für Mehrarbeit. Das Weihnachtsgeld ist bis zu 50% des Monatslohns jedoch maximal bis zu 500 Euro pro Jahr unpfändbar. Eine Aufzählung weiterer unpfändbarer Bezüge finden Sie im Gesetzestext. Beim maßgebenden Nettolohn für die Pfändungstabelle sind die beschriebenen unpfändbaren Bezüge vorher vom Nettolohn abzuziehen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Berechnung der Pfändungstabelle finden sich in § 850c ZPO (Zivilprozssordnung). Demnach ändern sich die unpfändbaren Beträge alle 2 Jahre jeweils zum 1. Juli. Die Pfändungsfreigrenzen entsprechen dabei der prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das Bundesministerium der Justiz gibt die Werte jeweils in einer Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung bekannt. Die aktuelle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung gilt vom 01.07.2019 bis voraussichtlich zum 30.06.2021.